Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB von MAX Holzbau
Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages ein im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt (näheres siehe unter „Preise“). Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftraggebers.
Angebote
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
Preise
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Leistungsführung beträgt weniger als zwei Monate. Die Berechnung der Preiserhöhung erfolgt nach dem vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung X bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten veröffentlichten Preisveränderungen.
Leistungsführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
Leistungsfristen und -termine
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragsnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstelltermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind. Fertigstellungstermine sind um jeden Schlechtwettertag sowie Zeiten sonstiger Behinderungen und Versäumnisse anderer am Bau beschäftigten Professionisten und Verzögerung durch sonstige unabwendbare Ereignisse (Feuer, etc.) zu verlängern.
Ö-Normen
Es wird die Geltung aller einschlägigen Ö-Normen vereinbart. Wo diese fehlen, gelten die einschlägigen DIN-Normen. Diese Normen gelten nur insoweit, als sie den gesetzlichen Regelungen oder diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
Übernahme
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 13% jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gewährleistung
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftragnehmers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Ansprüche aus Gewährleistungen erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, sowie nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.